Barrierefreiheit an Schulen

Anforderungen für Schul-Websites bezogen auf die Barrierefreiheit

Overlay-Lösungen

Die Anforderungen werden überhaupt nicht erfüllt durch Lösungen wie Eye-Able. Eine Website wird bei Einsatz von Eye-Able nicht barrierefrei. Weitere Links siehe hier:

Anforderungen an Schulen bezüglich der Barrierefreiheit für Ihre Website

Frage: Welche Anforderungen müssen Schulen bezüglich der Barrierefreiheit für ihre Websites erfüllen? – Gibt es Unterschiede bei den Anforderungen abhängig von den Bundesländern?

Schulen in Deutschland sind verpflichtet, ihre Websites barrierefrei zu gestalten, und diese Anforderungen basieren auf der europäischen Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0).

Anforderungen an Schulen

Gemäß der BITV 2.0 müssen öffentliche Stellen – dazu zählen auch Schulen – ihre Websites und mobilen Anwendungen so gestalten, dass sie von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen uneingeschränkt genutzt werden können. Das bedeutet:

  • Textinhalte müssen gut lesbar und verständlich sein, auch für Menschen mit Lernbehinderungen.
  • Visuelle Inhalte müssen durch Alternativtexte ergänzt werden, damit sie auch von Screenreadern interpretiert werden können.
  • Navigation und Funktionen müssen per Tastatur und assistiver Technologie zugänglich sein.
  • Videos und Audios benötigen Untertitel oder Transkriptionen.

Schulen müssen zudem einen Barrierefreiheitsbericht veröffentlichen und eine Feedback-Möglichkeit bereitstellen, über die Nutzer Probleme melden können.

Unterschiede zwischen den Bundesländern

Die Anforderungen an Barrierefreiheit können von Bundesland zu Bundesland leicht variieren, da die Länder zusätzliche Regelungen treffen können. Nordrhein-Westfalen (NRW) beispielsweise hat das Inklusionsstärkungsgesetz (ISG), das spezifische Anforderungen zur Barrierefreiheit für Websites öffentlicher Stellen, einschließlich Schulen, festlegt. In NRW gibt es klare Vorgaben, wie barrierefreie Gestaltung auszusehen hat.

In anderen Bundesländern können zusätzliche oder abweichende Vorschriften gelten, jedoch orientieren sich die meisten Bundesländer an den bundesweiten Vorgaben der BITV 2.0. So haben auch Länder wie Bayern, Baden-Württemberg oder Hessen ähnliche Regelungen, die jedoch in Details (z. B. spezifische Fristen oder Kontrollmechanismen) abweichen können.

  1. BITV 2.0 (Bundesregierung):
    https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/
  2. Richtlinie (EU) 2016/2102 (European Union):
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016L2102
  3. Barrierefreiheit für Schulen in NRW:
    https://www.barrierefrei.nrw.de/
  4. Überblick zu Barrierefreiheit in Deutschland (W3C):
    https://www.w3.org/WAI/

Anforderungen in NRW

In Nordrhein-Westfalen (NRW) gelten spezifische Anforderungen zur Barrierefreiheit für Schul-Websites. Diese Anforderungen basieren auf den bundesweiten Vorgaben der BITV 2.0 und werden durch das Inklusionsstärkungsgesetz (ISG) NRW konkretisiert.

1. Inklusionsstärkungsgesetz (ISG) NRW

  • Das ISG NRW verpflichtet öffentliche Stellen, einschließlich Schulen, dazu, die digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten.
  • Schulen müssen sicherstellen, dass ihre Websites den Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) entsprechen, die international als Standard für barrierefreie Websites gelten.
  • Barrierefreiheit umfasst hier nicht nur technische Aspekte (wie Tastaturbedienbarkeit oder Screenreader-Kompatibilität), sondern auch sprachliche Verständlichkeit und alternative Darstellungen (z. B. für audiovisuelle Inhalte). Link: Inklusionsstärkungsgesetz NRW

2. Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung NRW (BITV NRW)

  • Diese Verordnung regelt die barrierefreie Gestaltung von Websites in NRW. Sie verlangt, dass Schulen technische Standards der Barrierefreiheit einhalten und eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihren Websites veröffentlichen.
  • Diese Erklärung muss darüber informieren, inwiefern die Website den Anforderungen der Barrierefreiheit entspricht und eine Feedback-Funktion anbieten, damit Nutzer eventuelle Barrieren melden können. Link: Barrierefrei.NRW

3. Technische Anforderungen

  • Alt-Texte: Für Bilder und Grafiken müssen beschreibende Alternativtexte vorhanden sein.
  • Untertitel und Transkriptionen: Videos müssen Untertitel enthalten, und Audioinhalte sollten Transkriptionen haben, damit sie für hörbehinderte Menschen zugänglich sind.
  • Kontrast und Schriftgröße: Die Schrift auf der Website muss einen ausreichenden Kontrast zum Hintergrund haben, und die Schriftgröße sollte anpassbar sein.
  • Navigation und Interaktivität: Die gesamte Website muss per Tastatur navigierbar sein, ohne dass zwingend eine Maus benötigt wird.
  • Leichte Sprache und Gebärdensprache: Es ist empfohlen, Inhalte auch in leichter Sprache und Gebärdensprache anzubieten, um sie für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen zugänglich zu machen.

4. Erklärung zur Barrierefreiheit

  • Schulen sind verpflichtet, eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen. Diese Erklärung beschreibt, inwieweit die Website den Anforderungen entspricht und gibt Hinweise auf eventuelle noch bestehende Barrieren. Sie enthält auch eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme, um auf Probleme hinzuweisen. Link: Erklärung zur Barrierefreiheit (Beispiel NRW)

5. Prüfung und Kontrolle

  • Schulen müssen regelmäßig prüfen, ob ihre Websites den Anforderungen der Barrierefreiheit entsprechen. Dabei können sie sich auf die Prüfkriterien der BITV und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) stützen.
  • Sollte es Beschwerden oder Hinweise auf Barrieren geben, müssen Schulen darauf reagieren und Lösungen anbieten. Link: Prüfung der Barrierefreiheit (WCAG)

Diese Vorgaben stellen sicher, dass Websites von Schulen in NRW für alle Menschen, unabhängig von Behinderungen, zugänglich sind. Falls eine Website diesen Anforderungen nicht entspricht, kann es zu Beschwerden kommen, und die Schulen müssen dann nachbessern.